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   AG Darmstadt, 11.03.2021 - 53 F 391/20 RI   

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AG Darmstadt, 11.03.2021 - 53 F 391/20 RI (https://dejure.org/2021,58225)
AG Darmstadt, Entscheidung vom 11.03.2021 - 53 F 391/20 RI (https://dejure.org/2021,58225)
AG Darmstadt, Entscheidung vom 11. März 2021 - 53 F 391/20 RI (https://dejure.org/2021,58225)
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  • OLG Köln, 09.11.1998 - 13 W 55/98

    Keine Nutzungsentschädigung nach Trennung vom die Hauslasten allein tragenden

    Auszug aus AG Darmstadt, 11.03.2021 - 53 F 391/20
    Nach § 1361 b Abs. 3 S. 2 BGB kann vom nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung des im gemeinsamen Eigentum stehenden Hauses verlangt werden, soweit dies der Billigkeit entspricht, wobei in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass diese Nutzungsvergütung erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden kann, ab dem der nutzungsberechtigte Ehegatte, für den geltend gemachten Zeitraum hier der Antragsgegner, zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung aufgefordert wurde (OLG Frankfurt vom 9.5.2012, Az. 4 UF 14/12, hefam; OLG München FamRZ 99, 1270; OLG Köln FamRZ 99, 1272 zu § 745 Abs. 2 BGB).

    Auch das OLG Köln (FamRZ 99, 1272) hat in einem von ihm entschiedenen Fall dargelegt, dass die Ehefrau keine Nutzungsentschädigung verlangen kann, weil sie von ihren eigenen Verbindlichkeiten gegenüber den Kreditinstituten befreit wird, wenn der Ehemann die Hypothekenschuld alleine tilgt, weil hierin eine andere Form des angemessenen Ausgleichs für die alleinige Nutzung angesehen werden kann.

  • OLG Frankfurt, 09.05.2012 - 4 UF 14/12

    Nutzungsentschädigung des weichenden Ehegatten für Dauer der Trennungszeit

    Auszug aus AG Darmstadt, 11.03.2021 - 53 F 391/20
    Nach § 1361 b Abs. 3 S. 2 BGB kann vom nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung des im gemeinsamen Eigentum stehenden Hauses verlangt werden, soweit dies der Billigkeit entspricht, wobei in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass diese Nutzungsvergütung erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden kann, ab dem der nutzungsberechtigte Ehegatte, für den geltend gemachten Zeitraum hier der Antragsgegner, zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung aufgefordert wurde (OLG Frankfurt vom 9.5.2012, Az. 4 UF 14/12, hefam; OLG München FamRZ 99, 1270; OLG Köln FamRZ 99, 1272 zu § 745 Abs. 2 BGB).
  • OLG Düsseldorf, 02.11.1998 - 9 U 64/98
    Auszug aus AG Darmstadt, 11.03.2021 - 53 F 391/20
    Die Rechtsprechung geht davon aus, dass in den Fällen, in denen der allein nutzende Ehegatte die Hauskredite (und die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten) bedient, diese Zahlungen auf die zu entrichtende Nutzungsentschädigung anzurechnen sind (OLG Düsseldorf, FamRZ 99, 1271, OLG Köln, FamRZ 94, 962, OLG Braunschweig FamRZ 96, 548).
  • OLG Braunschweig, 17.11.1995 - 2 UF 51/95

    Zahlung einer Nutzungsvergütung für die allein im Eigentum eines Ehegatten

    Auszug aus AG Darmstadt, 11.03.2021 - 53 F 391/20
    Die Rechtsprechung geht davon aus, dass in den Fällen, in denen der allein nutzende Ehegatte die Hauskredite (und die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten) bedient, diese Zahlungen auf die zu entrichtende Nutzungsentschädigung anzurechnen sind (OLG Düsseldorf, FamRZ 99, 1271, OLG Köln, FamRZ 94, 962, OLG Braunschweig FamRZ 96, 548).
  • OLG Köln, 09.02.1994 - 11 U 176/93

    Ehegatten; Gemeinsames Haus; Alleiniges Wohnen; Nutzungsentgelt des anderen

    Auszug aus AG Darmstadt, 11.03.2021 - 53 F 391/20
    Die Rechtsprechung geht davon aus, dass in den Fällen, in denen der allein nutzende Ehegatte die Hauskredite (und die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten) bedient, diese Zahlungen auf die zu entrichtende Nutzungsentschädigung anzurechnen sind (OLG Düsseldorf, FamRZ 99, 1271, OLG Köln, FamRZ 94, 962, OLG Braunschweig FamRZ 96, 548).
  • OLG München, 21.10.1998 - 12 UF 1438/98

    Begehren auf Alleinzuweisung der Ehewohnung; Beurteilung der schweren Härte im

    Auszug aus AG Darmstadt, 11.03.2021 - 53 F 391/20
    Nach § 1361 b Abs. 3 S. 2 BGB kann vom nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung des im gemeinsamen Eigentum stehenden Hauses verlangt werden, soweit dies der Billigkeit entspricht, wobei in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass diese Nutzungsvergütung erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden kann, ab dem der nutzungsberechtigte Ehegatte, für den geltend gemachten Zeitraum hier der Antragsgegner, zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung aufgefordert wurde (OLG Frankfurt vom 9.5.2012, Az. 4 UF 14/12, hefam; OLG München FamRZ 99, 1270; OLG Köln FamRZ 99, 1272 zu § 745 Abs. 2 BGB).
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